Satzung der Jugendblaskapelle NEUHAUSER BOUM
§ 1 Name und Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen Jugendblaskapelle NEUHAUSER BOUM und hat seinen Sitz in Neuhaus, Stadt Windischeschenbach.
2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Die Jugendblaskapelle stellt sich die Aufgabe, Kulturgut der Heimat und die Blasmusik zu pflegen und zu erhalten, Jugendliche dafür zu begeistern und auszubilden. Der Satzungszweck wird insbesondere durch Erteilung von Musikunterricht und Abhalten von Spielabenden verwirklicht. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder die eingezahlten Beiträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Er ist Mitglied des Nordbayerischen Musikbundes.
4. Die Jugendblaskapelle „Neuhauser Boum“ trägt die „Oberpfälzer Tracht“.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jeder Musikfreund werden, welcher die Zwecke und Ziele des Vereins anerkennt.
2. Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste für den Verein erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Vereinsehrungen werden nach der vereinseigenen Ehrenordnung geregelt.
3. Es gibt aktive und passive Mitglieder. Aktive sind die Musiker und Mitglieder der Vorstandschaft, passive Mitglieder sind fördernde Mitglieder.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Alle Mitglieder über 14 Jahre sind in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt. Sämtliche Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet
a) die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern
b) das Vereinseigentum (z.B. Instrumente, Tracht, Noten) schonend und fürsorglich zu behandeln
c) den Mitgliedsbeitrag rechtzeitig zu entrichten
3. Die aktiven Mitglieder sind verpflichtet
a) die angesetzten Übungsstunden pünktlich und regelmäßig zu besuchen
b) zu den angesetzten Spielterminen immer pünktlich zu erscheinen
c) bei Verhinderung dem Vorsitzenden, Dirigenten oder Ausbilder rechtzeitig Bescheid zu geben.
4. Die Jungmusiker (unter 25 Jahren) bestimmen ihren Sprecher. Er ist auch für die außermusikalische Jugendarbeit laut Satzung des NBMB verantwortlich.
Die Ausbildung der Jungmusiker ist mit Erreichung der D2-Prüfung (silbernes Jungmusiker Leistungsabzeichen des NBMB) oder einer vergleichbaren Prüfung, spätestens mit Erreichung der Volljährigkeit abgeschlossen.
§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
1. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Bei Minderjährigen haben die gesetzlichen Vertreter den Antrag um Aufnahme als Mitglied zu unterschreiben. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft.
2. Die Mitgliedschaft endet
a) durch freiwilligen Austritt
b) durch den Tod
c) durch Ausschluss
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung (bei Minderjährigen durch deren gesetzlichen Vertreter) gegenüber dem Vorstand, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag zu bezahlen und seinen gemäß § 4 Abs.2 und 3 genannten Pflichten nachzukommen.
3. Der Wechsel von aktiver zu passiver Mitgliedschaft ist unter gleichen Bedingungen wie bei Ende der Mitgliedschaft einzuhalten.
4. Der Ausschluss erfolgt,
a) wenn das Vereinsmitglied trotz erfolgter Mahnung mit der Bezahlung des Jahresbeitrags im Rückstand ist
b) bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins
c) wegen vereinsschädigenden Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens
d) aus sonstigen schwerwiegenden Gründen, die die Vereinsdisziplin berühren
Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet die Vorstandschaft. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied schriftlich bekanntzumachen. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Jahresbeitragserfüllungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.
§6 Mitgliedsbeitrag
1. Es ist ein Mitgliedsbeitrag für aktive und passive Mitglieder zu leisten. Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.
2. Der Beitrag ist jährlich im Voraus in den ersten beiden Monaten des Geschäftsjahres zu leisten.
3. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
§7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Vorstandschaft
c) die Mitgliederversammlung
§ 8 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
a) dem 1.Vorsitzenden
b) dem 2.Vorsitzenden
c) dem 3.Vorsitzenden
d) dem Schriftführer
e) dem Kassier
f) dem Dirigenten
In den Vorstand können nur volljährige Mitglieder gewählt werden. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Der 1. Vorsitzende hat Alleinvertretungsbefugnis. Der 2.Vorsitzende bzw. 3.Vorsitzende hat Alleinvertretungsbefugnis im Verhinderungsfall des 1. Vorsitzenden. Die weiteren Vorstandsmitglieder sind nur in Gemeinschaft mit dem 1., 2. Oder 3. Vorsitzenden vertretungsberechtigt. Die Sitzungen des Vorstands werden durch den 1., 2. oder 3.Vorsitzenden einberufen.
§ 9 Die Vorstandschaft
Die Vorstandschaft besteht aus dem Vorstand, erweitert durch jeweils 3 Vertreter der aktiven und passiven Mitglieder, dem Jugendsprecher, sowie dem Stellvertreter des Dirigenten. Die Vorstandschaft wird ebenfalls auf 3 Jahre gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Die Sitzungen der Vorstandschaft werden durch den 1., 2. oder 3. Vorsitzenden einberufen. Die Vorstandschaft hat die Aufgabe, den Vorstand zu beraten und über die Aufnahme oder den Ausschluss eines Mitglieds zu entscheiden.
§ 10 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen:
a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens einmal jährlich
b) wenn 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich beim Vorsitzenden beantragen °
c) bei Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands binnen drei Monaten
2. Die Mitgliederversammlung ist vom 1. Vorsitzenden (im Verhinderungsfall vom 2. Vorsitzenden bzw. vom 3. Vorsitzenden) unter Einhaltung einer Frist von einer Woche schriftlich mit mindestens folgender Tagesordnung einzuberufen:
- Protokoll der letzten Jahreshauptversammlung
- Berichte vom Vorsitzenden, Dirigenten, Jugendsprecher und Kassier
- Kassenprüferbericht
3. Die Wahl der Vorsitzenden erfolgt in geheimer Abstimmung. Die weiteren Mitglieder der Vorstandschaft können auf Grund eines einfachen Mehrheitsbeschlusses der Mitgliederversammlung durch Handzeichen gewählt werden. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienen Mitglieder.
§ 11 Aufgabe der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Wahl der Vorstandschaft
b) Ernennung von Ehrenmitgliedern
c) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr von der Vorstandschaft unterbreiteten Aufgaben
§ 12 Satzungsänderungen
Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
§ 13 Versammlungen
1. Der Versammlungsleiter bei den Sitzungen des Vorstandes, der Vorstandschaft und bei den Mitgliederversammlungen ist der 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfall der 2. oder der 3. Vorsitzende.
2. Über die Versammlungen sind Niederschriften zu führen, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen sind.
§ 14 Vereinsvermögen
1. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zur Erreichung des Vereinszwecks verwendet werden.
2. Mitglieder, die ein vereinseigenes Instrument zur Verfügung gestellt bekommen haben, übernehmen die volle Haftung dafür, bei Minderjährigen die gesetzlichen Vertreter.
Einzelheiten werden durch einen Instrumentenvertrag geregelt.
§ 15 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine 3/4-Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vermögen an die Kath. Kirchenstiftung Neuhaus, Stadt Windischeschenbach, bei Nichtannahme an die Stadt Windischeschenbach mit der Auflage, es ausschließlich und unmittelbar im Sinne des § 2 der Satzung in Neuhaus zu verwenden.
Stand 30.11.98